Dekorationsartikel gehören nicht zum Leistungsumfang.
Sprache:
Deutsch
17,95 €*
Versandkostenfrei per Post / DHL
Lieferzeit 4-7 Werktage
Kategorien:
Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: Wahlpflichtfach: Tötungs- und Brand - Delikte, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Ist der Mord ein qualifizierter Totschlag oder ein selbstständiges Delikt?
Eine der bekanntesten Kontroversen im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist, wie die beiden Straftatbestände, der des Mordes gemäß § 211 StGB und der des Totschlags gemäß § 212 StGB zueinander stehen.
Nach Meinung der Literatur bildet der Totschlag den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte. Der Mord gemäß stellt eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags dar, während § 216 StGB als unselbstständige Privilegierung gelte, bei dessen Vorliegen der Totschlag zurücktritt.
Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212, 216 StGB selbstständige unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt.
Dem Meinungsstreit kommt dabei nicht nur lediglich dogmatische Bedeutung zu, sondern er wirkt sich bei Teilnahme an einem Tötungsdelikt erheblich auf die Strafbarkeit des Teilnehmers aus.
Der Mord steht als schwerstes Delikt am Anfang der Straftaten gegen das Leben. Der Mord unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass letzterem keine besondere gesetzliche Verwerflichkeit anhaftet. Somit beinhaltet der Mord zwangsläufig den Totschlag, was im Wortlaut des § 212 StGB durch ¿ohne Mörder zu sein¿ auch deutlich zum Ausdruck kommt. Ob man deshalb den Mord als qualifizierten Totschlag begreifen kann, ist zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung heftig umstritten.
Eine der bekanntesten Kontroversen im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist, wie die beiden Straftatbestände, der des Mordes gemäß § 211 StGB und der des Totschlags gemäß § 212 StGB zueinander stehen.
Nach Meinung der Literatur bildet der Totschlag den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte. Der Mord gemäß stellt eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags dar, während § 216 StGB als unselbstständige Privilegierung gelte, bei dessen Vorliegen der Totschlag zurücktritt.
Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212, 216 StGB selbstständige unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt.
Dem Meinungsstreit kommt dabei nicht nur lediglich dogmatische Bedeutung zu, sondern er wirkt sich bei Teilnahme an einem Tötungsdelikt erheblich auf die Strafbarkeit des Teilnehmers aus.
Der Mord steht als schwerstes Delikt am Anfang der Straftaten gegen das Leben. Der Mord unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass letzterem keine besondere gesetzliche Verwerflichkeit anhaftet. Somit beinhaltet der Mord zwangsläufig den Totschlag, was im Wortlaut des § 212 StGB durch ¿ohne Mörder zu sein¿ auch deutlich zum Ausdruck kommt. Ob man deshalb den Mord als qualifizierten Totschlag begreifen kann, ist zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung heftig umstritten.
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: Wahlpflichtfach: Tötungs- und Brand - Delikte, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Ist der Mord ein qualifizierter Totschlag oder ein selbstständiges Delikt?
Eine der bekanntesten Kontroversen im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist, wie die beiden Straftatbestände, der des Mordes gemäß § 211 StGB und der des Totschlags gemäß § 212 StGB zueinander stehen.
Nach Meinung der Literatur bildet der Totschlag den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte. Der Mord gemäß stellt eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags dar, während § 216 StGB als unselbstständige Privilegierung gelte, bei dessen Vorliegen der Totschlag zurücktritt.
Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212, 216 StGB selbstständige unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt.
Dem Meinungsstreit kommt dabei nicht nur lediglich dogmatische Bedeutung zu, sondern er wirkt sich bei Teilnahme an einem Tötungsdelikt erheblich auf die Strafbarkeit des Teilnehmers aus.
Der Mord steht als schwerstes Delikt am Anfang der Straftaten gegen das Leben. Der Mord unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass letzterem keine besondere gesetzliche Verwerflichkeit anhaftet. Somit beinhaltet der Mord zwangsläufig den Totschlag, was im Wortlaut des § 212 StGB durch ¿ohne Mörder zu sein¿ auch deutlich zum Ausdruck kommt. Ob man deshalb den Mord als qualifizierten Totschlag begreifen kann, ist zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung heftig umstritten.
Eine der bekanntesten Kontroversen im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte ist, wie die beiden Straftatbestände, der des Mordes gemäß § 211 StGB und der des Totschlags gemäß § 212 StGB zueinander stehen.
Nach Meinung der Literatur bildet der Totschlag den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte. Der Mord gemäß stellt eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags dar, während § 216 StGB als unselbstständige Privilegierung gelte, bei dessen Vorliegen der Totschlag zurücktritt.
Nach Auffassung der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212, 216 StGB selbstständige unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt.
Dem Meinungsstreit kommt dabei nicht nur lediglich dogmatische Bedeutung zu, sondern er wirkt sich bei Teilnahme an einem Tötungsdelikt erheblich auf die Strafbarkeit des Teilnehmers aus.
Der Mord steht als schwerstes Delikt am Anfang der Straftaten gegen das Leben. Der Mord unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass letzterem keine besondere gesetzliche Verwerflichkeit anhaftet. Somit beinhaltet der Mord zwangsläufig den Totschlag, was im Wortlaut des § 212 StGB durch ¿ohne Mörder zu sein¿ auch deutlich zum Ausdruck kommt. Ob man deshalb den Mord als qualifizierten Totschlag begreifen kann, ist zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung heftig umstritten.
Details
Erscheinungsjahr: | 2011 |
---|---|
Fachbereich: | Strafrecht |
Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 24 S. |
ISBN-13: | 9783640880225 |
ISBN-10: | 3640880226 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Wallmeier, Marius |
Auflage: | 2. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Verantwortliche Person für die EU: | Books on Demand GmbH, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, info@bod.de |
Maße: | 210 x 148 x 3 mm |
Von/Mit: | Marius Wallmeier |
Erscheinungsdatum: | 30.03.2011 |
Gewicht: | 0,051 kg |
Details
Erscheinungsjahr: | 2011 |
---|---|
Fachbereich: | Strafrecht |
Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 24 S. |
ISBN-13: | 9783640880225 |
ISBN-10: | 3640880226 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Wallmeier, Marius |
Auflage: | 2. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Verantwortliche Person für die EU: | Books on Demand GmbH, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, info@bod.de |
Maße: | 210 x 148 x 3 mm |
Von/Mit: | Marius Wallmeier |
Erscheinungsdatum: | 30.03.2011 |
Gewicht: | 0,051 kg |
Sicherheitshinweis