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Beschreibung
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Bildende Kunst und Zugewinn?
Was hat das miteinander zu tun?
Wenn man verheiratet ist oder heiraten möchte, Kunstgegenstände sammelt, schafft, erbt oder mit ihnen handelt sehr viel.
Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt.
Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Ehegatten zukommen. Er geht davon aus, dass der Beitrag jedes Ehegatten am Vermögenserwerb gleichwertig ist. Die Einzelheiten sind im Recht der Zugewinngemeinschaft geregelt. Das Prinzip ist einfach: Bei jedem Ehegatten werden Anfangs- und Endvermögen verglichen. Ist das Endvermögen größer als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten auf dessen Verlangen die halbe Differenz abgeben.
Was bei Bankkonten, Immobilien und Versicherungsverträgen oft zur Geduldprobe wird und jahrelange Auseinandersetzungen verspricht, wird zum fast unlösbaren Problem, wenn in nennenswertem Umfang Kunstgegenstände oder gar ganze Sammlungen vorhanden sind, ein Ehegatte als Künstler oder Kunsthändler tätig ist oder wenn ein Ehegatte während der Ehe Kunstgegenstände oder Sammlungen von Dritten ererbt hat oder im Wege der Schenkung erhielt.
Die Probleme beginnen mit der Feststellung des Bestands.
Ein weiteres Problem ist die Bewertung von Kunst. Welchen konkreten wirtschaftlichen Wert hat ein Kunstgegenstand?
Schließlich geht es um Fragen wie Echtheit oder Eigentum , die bei anderen Vermögensgegenständen in der Regel völlig unproblematisch zu beantworten sind, aber immer schwieriger zu klären sind, je öfter der Eigentümer gewechselt hat und je länger die Entstehung einer Arbeit zurückliegt. Oft sind sich die Experten nicht einig.
Will man sich bisher einen Überblick zur bildenden Kunst im Zugewinnausgleichsverfahren verschaffen, ist man auf verschiedenste Quellen angewiesen. Eine zusammenfassende Darstellung fehlt bisher. Diese Lücke wollen wir schließen. Die Darstellung folgt dem Ablauf eines Beratungsgesprächs.
Was hat das miteinander zu tun?
Wenn man verheiratet ist oder heiraten möchte, Kunstgegenstände sammelt, schafft, erbt oder mit ihnen handelt sehr viel.
Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt.
Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Ehegatten zukommen. Er geht davon aus, dass der Beitrag jedes Ehegatten am Vermögenserwerb gleichwertig ist. Die Einzelheiten sind im Recht der Zugewinngemeinschaft geregelt. Das Prinzip ist einfach: Bei jedem Ehegatten werden Anfangs- und Endvermögen verglichen. Ist das Endvermögen größer als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten auf dessen Verlangen die halbe Differenz abgeben.
Was bei Bankkonten, Immobilien und Versicherungsverträgen oft zur Geduldprobe wird und jahrelange Auseinandersetzungen verspricht, wird zum fast unlösbaren Problem, wenn in nennenswertem Umfang Kunstgegenstände oder gar ganze Sammlungen vorhanden sind, ein Ehegatte als Künstler oder Kunsthändler tätig ist oder wenn ein Ehegatte während der Ehe Kunstgegenstände oder Sammlungen von Dritten ererbt hat oder im Wege der Schenkung erhielt.
Die Probleme beginnen mit der Feststellung des Bestands.
Ein weiteres Problem ist die Bewertung von Kunst. Welchen konkreten wirtschaftlichen Wert hat ein Kunstgegenstand?
Schließlich geht es um Fragen wie Echtheit oder Eigentum , die bei anderen Vermögensgegenständen in der Regel völlig unproblematisch zu beantworten sind, aber immer schwieriger zu klären sind, je öfter der Eigentümer gewechselt hat und je länger die Entstehung einer Arbeit zurückliegt. Oft sind sich die Experten nicht einig.
Will man sich bisher einen Überblick zur bildenden Kunst im Zugewinnausgleichsverfahren verschaffen, ist man auf verschiedenste Quellen angewiesen. Eine zusammenfassende Darstellung fehlt bisher. Diese Lücke wollen wir schließen. Die Darstellung folgt dem Ablauf eines Beratungsgesprächs.
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Bildende Kunst und Zugewinn?
Was hat das miteinander zu tun?
Wenn man verheiratet ist oder heiraten möchte, Kunstgegenstände sammelt, schafft, erbt oder mit ihnen handelt sehr viel.
Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt.
Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Ehegatten zukommen. Er geht davon aus, dass der Beitrag jedes Ehegatten am Vermögenserwerb gleichwertig ist. Die Einzelheiten sind im Recht der Zugewinngemeinschaft geregelt. Das Prinzip ist einfach: Bei jedem Ehegatten werden Anfangs- und Endvermögen verglichen. Ist das Endvermögen größer als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten auf dessen Verlangen die halbe Differenz abgeben.
Was bei Bankkonten, Immobilien und Versicherungsverträgen oft zur Geduldprobe wird und jahrelange Auseinandersetzungen verspricht, wird zum fast unlösbaren Problem, wenn in nennenswertem Umfang Kunstgegenstände oder gar ganze Sammlungen vorhanden sind, ein Ehegatte als Künstler oder Kunsthändler tätig ist oder wenn ein Ehegatte während der Ehe Kunstgegenstände oder Sammlungen von Dritten ererbt hat oder im Wege der Schenkung erhielt.
Die Probleme beginnen mit der Feststellung des Bestands.
Ein weiteres Problem ist die Bewertung von Kunst. Welchen konkreten wirtschaftlichen Wert hat ein Kunstgegenstand?
Schließlich geht es um Fragen wie Echtheit oder Eigentum , die bei anderen Vermögensgegenständen in der Regel völlig unproblematisch zu beantworten sind, aber immer schwieriger zu klären sind, je öfter der Eigentümer gewechselt hat und je länger die Entstehung einer Arbeit zurückliegt. Oft sind sich die Experten nicht einig.
Will man sich bisher einen Überblick zur bildenden Kunst im Zugewinnausgleichsverfahren verschaffen, ist man auf verschiedenste Quellen angewiesen. Eine zusammenfassende Darstellung fehlt bisher. Diese Lücke wollen wir schließen. Die Darstellung folgt dem Ablauf eines Beratungsgesprächs.
Was hat das miteinander zu tun?
Wenn man verheiratet ist oder heiraten möchte, Kunstgegenstände sammelt, schafft, erbt oder mit ihnen handelt sehr viel.
Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt.
Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Ehegatten zukommen. Er geht davon aus, dass der Beitrag jedes Ehegatten am Vermögenserwerb gleichwertig ist. Die Einzelheiten sind im Recht der Zugewinngemeinschaft geregelt. Das Prinzip ist einfach: Bei jedem Ehegatten werden Anfangs- und Endvermögen verglichen. Ist das Endvermögen größer als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten auf dessen Verlangen die halbe Differenz abgeben.
Was bei Bankkonten, Immobilien und Versicherungsverträgen oft zur Geduldprobe wird und jahrelange Auseinandersetzungen verspricht, wird zum fast unlösbaren Problem, wenn in nennenswertem Umfang Kunstgegenstände oder gar ganze Sammlungen vorhanden sind, ein Ehegatte als Künstler oder Kunsthändler tätig ist oder wenn ein Ehegatte während der Ehe Kunstgegenstände oder Sammlungen von Dritten ererbt hat oder im Wege der Schenkung erhielt.
Die Probleme beginnen mit der Feststellung des Bestands.
Ein weiteres Problem ist die Bewertung von Kunst. Welchen konkreten wirtschaftlichen Wert hat ein Kunstgegenstand?
Schließlich geht es um Fragen wie Echtheit oder Eigentum , die bei anderen Vermögensgegenständen in der Regel völlig unproblematisch zu beantworten sind, aber immer schwieriger zu klären sind, je öfter der Eigentümer gewechselt hat und je länger die Entstehung einer Arbeit zurückliegt. Oft sind sich die Experten nicht einig.
Will man sich bisher einen Überblick zur bildenden Kunst im Zugewinnausgleichsverfahren verschaffen, ist man auf verschiedenste Quellen angewiesen. Eine zusammenfassende Darstellung fehlt bisher. Diese Lücke wollen wir schließen. Die Darstellung folgt dem Ablauf eines Beratungsgesprächs.
Details
Erscheinungsjahr: | 2010 |
---|---|
Fachbereich: | BGB |
Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 108 S. |
ISBN-13: | 9783640631803 |
ISBN-10: | 3640631803 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Kleinert, Hans-Jürgen |
Auflage: | 4. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Verantwortliche Person für die EU: | Books on Demand GmbH, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, info@bod.de |
Maße: | 210 x 148 x 8 mm |
Von/Mit: | Hans-Jürgen Kleinert |
Erscheinungsdatum: | 11.06.2010 |
Gewicht: | 0,169 kg |
Details
Erscheinungsjahr: | 2010 |
---|---|
Fachbereich: | BGB |
Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 108 S. |
ISBN-13: | 9783640631803 |
ISBN-10: | 3640631803 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Kleinert, Hans-Jürgen |
Auflage: | 4. Auflage |
Hersteller: | GRIN Verlag |
Verantwortliche Person für die EU: | Books on Demand GmbH, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, info@bod.de |
Maße: | 210 x 148 x 8 mm |
Von/Mit: | Hans-Jürgen Kleinert |
Erscheinungsdatum: | 11.06.2010 |
Gewicht: | 0,169 kg |
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