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Beschreibung
Der Begriff der Steuerentstrickung wird seit Ende der 60er Jahre in der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur für eine Vielzahl von Fallgestaltungen verwendet. Eine einheitliche Definition dieses Begriffes existiert jedoch nicht.
Im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts hatte die Bundesregierung im Jahr 2001 angekündigt, einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand in das deutsche Ertragsteuerrecht einzuführen. Diese Regelung sollte die Grundgedanken der bisherigen Regelungen, die die Aufdeckung der stillen Reserven betreffen, als allgemeines Prinzip festschreiben. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, indem in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG zwei allgemeine Steuerentstrickungstatbestände eingefügt wurden.
Der Verfasser bestimmt im ersten Teil der Arbeit die Reichweite des Begriffs der Steuerentstrickung. Anschließend werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und untersucht, ob die ertragsteuerlichen Vorschriften vor Einführung der Steuerentstrickungstatbestände durch das SEStEG die Erfassung der stillen Reserven sicherstellten. Nachfolgend wird die europarechtliche Grenze der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und eine europarechtskonforme Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerentstrickung dargestellt.
Im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts hatte die Bundesregierung im Jahr 2001 angekündigt, einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand in das deutsche Ertragsteuerrecht einzuführen. Diese Regelung sollte die Grundgedanken der bisherigen Regelungen, die die Aufdeckung der stillen Reserven betreffen, als allgemeines Prinzip festschreiben. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, indem in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG zwei allgemeine Steuerentstrickungstatbestände eingefügt wurden.
Der Verfasser bestimmt im ersten Teil der Arbeit die Reichweite des Begriffs der Steuerentstrickung. Anschließend werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und untersucht, ob die ertragsteuerlichen Vorschriften vor Einführung der Steuerentstrickungstatbestände durch das SEStEG die Erfassung der stillen Reserven sicherstellten. Nachfolgend wird die europarechtliche Grenze der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und eine europarechtskonforme Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerentstrickung dargestellt.
Der Begriff der Steuerentstrickung wird seit Ende der 60er Jahre in der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur für eine Vielzahl von Fallgestaltungen verwendet. Eine einheitliche Definition dieses Begriffes existiert jedoch nicht.
Im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts hatte die Bundesregierung im Jahr 2001 angekündigt, einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand in das deutsche Ertragsteuerrecht einzuführen. Diese Regelung sollte die Grundgedanken der bisherigen Regelungen, die die Aufdeckung der stillen Reserven betreffen, als allgemeines Prinzip festschreiben. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, indem in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG zwei allgemeine Steuerentstrickungstatbestände eingefügt wurden.
Der Verfasser bestimmt im ersten Teil der Arbeit die Reichweite des Begriffs der Steuerentstrickung. Anschließend werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und untersucht, ob die ertragsteuerlichen Vorschriften vor Einführung der Steuerentstrickungstatbestände durch das SEStEG die Erfassung der stillen Reserven sicherstellten. Nachfolgend wird die europarechtliche Grenze der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und eine europarechtskonforme Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerentstrickung dargestellt.
Im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts hatte die Bundesregierung im Jahr 2001 angekündigt, einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand in das deutsche Ertragsteuerrecht einzuführen. Diese Regelung sollte die Grundgedanken der bisherigen Regelungen, die die Aufdeckung der stillen Reserven betreffen, als allgemeines Prinzip festschreiben. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, indem in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG zwei allgemeine Steuerentstrickungstatbestände eingefügt wurden.
Der Verfasser bestimmt im ersten Teil der Arbeit die Reichweite des Begriffs der Steuerentstrickung. Anschließend werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und untersucht, ob die ertragsteuerlichen Vorschriften vor Einführung der Steuerentstrickungstatbestände durch das SEStEG die Erfassung der stillen Reserven sicherstellten. Nachfolgend wird die europarechtliche Grenze der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und eine europarechtskonforme Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerentstrickung dargestellt.
Über den Autor
Christian Busse wurde 1976 in Hannover geboren. Nach dem Abitur 1996 Studium der Rechtswissenschaften von 1997 bis 2001 an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Erstes Juristisches Staatsexamen im Oktober 2001. Anschließend von 2002 bis 2003 Studium der Steuerwissenschaften an der Universität Osnabrück. Von Juni 2004 bis Juni 2006 Referendariat am Landgericht Hannover. Am 29.01.2008 mündliche Prüfung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster. Berufliche Tätigkeit bei der Haarmann Partnerschaftsgesellschaft in Frankfurt am Main von Oktober 2006 bis Dezember 2007 und seit Januar 2008 in Hannover bei Kapp, Ebeling und Partner.
Details
Erscheinungsjahr: | 2009 |
---|---|
Fachbereich: | Steuern |
Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 272 S. |
ISBN-13: | 9783899367751 |
ISBN-10: | 3899367758 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Busse, Christian |
Hersteller: |
Josef Eul Verlag GmbH
Eul, Josef, Verlag GmbH |
Verantwortliche Person für die EU: | Books on Demand GmbH, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, bod@bod.de |
Maße: | 210 x 148 x 17 mm |
Von/Mit: | Christian Busse |
Erscheinungsdatum: | 27.02.2009 |
Gewicht: | 0,398 kg |
Über den Autor
Christian Busse wurde 1976 in Hannover geboren. Nach dem Abitur 1996 Studium der Rechtswissenschaften von 1997 bis 2001 an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Erstes Juristisches Staatsexamen im Oktober 2001. Anschließend von 2002 bis 2003 Studium der Steuerwissenschaften an der Universität Osnabrück. Von Juni 2004 bis Juni 2006 Referendariat am Landgericht Hannover. Am 29.01.2008 mündliche Prüfung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster. Berufliche Tätigkeit bei der Haarmann Partnerschaftsgesellschaft in Frankfurt am Main von Oktober 2006 bis Dezember 2007 und seit Januar 2008 in Hannover bei Kapp, Ebeling und Partner.
Details
Erscheinungsjahr: | 2009 |
---|---|
Fachbereich: | Steuern |
Genre: | Recht, Sozialwissenschaften, Wirtschaft |
Produktart: | Nachschlagewerke |
Rubrik: | Recht & Wirtschaft |
Medium: | Taschenbuch |
Inhalt: | 272 S. |
ISBN-13: | 9783899367751 |
ISBN-10: | 3899367758 |
Sprache: | Deutsch |
Ausstattung / Beilage: | Paperback |
Einband: | Kartoniert / Broschiert |
Autor: | Busse, Christian |
Hersteller: |
Josef Eul Verlag GmbH
Eul, Josef, Verlag GmbH |
Verantwortliche Person für die EU: | Books on Demand GmbH, In de Tarpen 42, D-22848 Norderstedt, bod@bod.de |
Maße: | 210 x 148 x 17 mm |
Von/Mit: | Christian Busse |
Erscheinungsdatum: | 27.02.2009 |
Gewicht: | 0,398 kg |
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